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Diese „Sammelklagen“- Liste umfasst nicht nur gebündelte individuelle Klagen vor Gericht. Mit umfasst sind auch die gesammelten und gebündelten außergerichtlichen Verfahren, die in vielen Fällen mit einem Vergleich beendet werden. Als Kriterium für diese Sammelverfahren sehen wir an, wenn mehr als zwanzig gleichartige Fälle gegen einen Gegner „gesammelt“ worden sind. Dabei kann sich dieses über einen längeren Zeitraum erstrecken. Für uns ist eines der wichtigen Merkmale, dass sich ein Anwalt vertieft über mindestens zwanzig Fälle mit diesem Komplex beschäftigt.

Diese Liste ist nicht vollständig. Es wird noch zahlreiche andere Fall-Komplexe geben, die diesen Kriterien einer „Sammelklage“ entsprechen.

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